Freistaat ThüringenThüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie

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Biotopschutz

Jeder Organismus ist von bestimmten Einzelfaktoren seiner belebten und unbelebten Umwelt abhängig. Dabei existieren bei manchen Arten sehr enge Bindungen an den Lebensraum (Biotop), aus denen gefolgert werden kann, dass Artenschutz ohne Biotopschutz nicht erfolgreich sein kann. Bestimmte Biotoptypen werden durch das Thüringer Naturschutzgesetz besonders geschützt (§18-Biotope) oder sind im Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie verzeichnet (FFH-Lebensraumtypen). Sie werden durch Biotopkartierungen erfasst. Die erhobenen Daten werden in der TLUG zentral gepflegt und verwaltet. Die in ihrem Bestand gefährdeten Biotope sind in der Roten Liste Thüringens aufgeführt. Ihnen gelten besondere Schutzbemühungen wie Biotopschutzkonzeptionen, Biotopverbundplanungen oder das Arten- und Biotopschutzprogramm.

§18-Biotope

Das Bundesnaturschutzgesetz gibt Lebensraumtypen vor, in erster Linie auf Sonder- oder Extremstandorten vorkommend, die aufgrund ihrer hohen ökologischen Bedeutung von den Bundesländern besonders zu schützen sind. In Thüringen gilt dies nach § 18 ThürNatG für:

Waldwiese Moor im Wald, Quelle: AFP
  1. Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, naturnahe Kleingewässer, Altwasser, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- und hochstaudenreiche Nasswiesen, nicht intensiv genutzte Feuchtwiesen, Bergwiesen, Binnensalzstellen;
  2. Moor-, Bruch-, Sumpf-, Aue-, Schlucht-, Felsschutt- und Blockwälder;
  3. Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Borstgrasrasen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trockenwälder und -gebüsche, Staudenfluren trockenwarmer Standorte und Streuobstwiesen;
  4. natürliche Block- und Felsschutthalden, Felsbildungen, Höhlen und Stollen, soweit diese nicht mehr genutzt werden sollen;
  5. ausgebeutete und nach öffentlichem Recht nicht für eine Folgenutzung vorgesehene Lockergesteinsgruben und Steinbrüche;
  6. alte Lesesteinwälle, Hohlwege, Erdfälle und Murgänge.

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes von besonders geschützten Biotopen führen können, sind nach dem §18 des Thüringer Naturschutzgesetzes verboten.

 

Offenland-Biotopkartierung

Im August 1996 wurde die landesweite Offenland-Biotopkartierung begonnen. Ab der Kartiersaison 2004 wurde die bis dahin Kreis weise (violette Umrandungen in der Kartenübersicht) Geländeerfassung aufgrund der Vordringlichkeit der Natura 2000-Berichtspflichten auf FFH-Gebiete (schwarze Umrandungen) konzentriert. Seit 2007 werden vorrangig Kartenblatt weise Lücken geschlossen und Landkreise zu Ende bearbeitet. Laufende Eingriffsvorhaben finden dabei Berücksichtigung.
 
Ende 2009 waren etwa 92 % der zu bearbeitenden Fläche kartiert, für 79 % lagen digitalisierte Ergebnisse vor.

 

Biotopkartierung Stand 2009
Offenland-Biotopkartierung Thüringen Bearbeitungsstand Dezember 2009

FFH-Lebensraumtypen

Für die in Anhang I der FFH-Richtlinie verzeichneten Lebensraumtypen ist, wie für bestimmte Tier- und Pflanzenarten, europaweit ein repräsentatives System besonderer Schutzgebiete auszuweisen. Darin sind außer den in Deutschland meist auch durch Landesgesetze besonders geschützten Biotopen auf Sonder- und Extremstandorten auch naturnahe bis kulturbetonte, weit verbreitetere Biotoptypen auf mittleren Standorten vertreten, die vor allem von einer qualitativen Verschlechterung bedroht sind.
In Mitteldeutschland trifft dies besonders für unsere Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder, aber auch für wenig gedüngtes, artenreiches vorwiegend gemähtes Grünland zu.

Lebensraumtypen
Ausschnitt aus einer Lebensraumtypenkarte mit Legende

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