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Zuständige Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben der Altlastenbearbeitung nach dem BBodSchG und dem untergesetzlichen Regelwerk sind nach dem 01.05.2008, anstelle der im § 11 des ThürBodSchG genannten Staatlichen Umweltämter, die unteren Bodenschutz - und Altlastenbehörden in den Kreisen und kreisfreien Städten, die in der Regel den dortigen Umweltämtern zugeordnet sind.