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Ungelöste Abfallprobleme waren früher vor allem in den Städten immer wieder Mitauslöser von Epidemien und Seuchen. In der industrialisierten Konsumgesellschaft wurde dann schließlich die Abfallmenge und deren Umweltrelevanz so groß, dass man zu rechtlichen Regulierungen der Abfallwirtschaft übergehen musste. In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1972 das Abfallgesetz erlassen. Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gab es die Verordnung zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen (1980) und die 6. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz (1983), in dem die schadlose Beseitigung nicht nutzbarer Abprodukte geregelt war. Durch die Artikel 8 bis 10 des Einigungsvertrages wurde ab dem 3. Oktober 1990 das Recht der bundesgesetzlichen Abfallbewirtschaftung mit einigen Modifikationen in den neuen Bundesländern eingeführt.
Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 1996 sollten Abfälle verstärkt im Kreislaufverfahren dem Stoffkreislauf wieder zugeführt werden. In den abfallrechtlichen Regelungen hat die Vermeidung von Abfällen oberste Priorität. Abfälle, die trotz Vermeidung entstehen, sollen einer gemeinwohlverträglichen Verwertung zugeführt werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, ist für eine umweltverträgliche Beseitigung Sorge zu tragen.
Für die Beseitigung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle sind in Thüringen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zuständig. Die Beseitigung von Siedlungsabfällen erfolgte bisher überwiegend unvorbehandelt auf den nach dem Stand der Technik nachgerüsteten Thüringer Hausmülldeponien. Seit dem 01.06.2005 dürfen Abfälle wie Hausmüll, Sperrmüll und hausmüllähnliche Abfälle aus dem Gewerbe nicht mehr ohne eine Vorbehandlung auf Deponien beseitigt werden. Die Vorbehandlung der Abfälle hat folgende Ziele: