EU-Umgebungslärmrichtlinie

Am 30. Juni 2005 trat das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (PDF 279 KB) in Deutschland in Kraft. Mit der Umgebungslärmrichtlinie hat die Europäische Union erstmalig die bislang vom europäischen Recht ausgeklammerten Geräuschimmissionen erfasst. Die Richtlinie bildet den Einstieg in ein auf europäischer Ebene harmonisiertes Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, der insbesondere von den Geräuschquellen Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie Industrie und Gewerbe ausgeht. Der Beitrag stellt die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie im Zusammenhang mit deren Umsetzung in nationales Recht für den Bereich der Bundesfernstraßen dar. Dazu gehören die Erfassung und Bewertung des Umgebungslärms, strategische Lärmkarten auf der Basis harmonisierter Lärmindizes und Aktionspläne, bei deren Aufstellung die Öffentlichkeit zu beteiligen ist.

Mit diesem Gesetz sollen auch in Deutschland die Anforderungen an die Qualität der Lärmminderungsplanung verbessert und vereinheitlicht werden. Danach sind u.a. in Ballungsräumen und an Hauptverkehrsstraßen die Lärmbelastung sowie die Anzahl der Betroffenen zu ermitteln und zu dokumentieren. Weitere technische Aspekte der Lärmkartierung werden in der 34. BImSchV, Verordnung über die Lärmkartierung geregelt. Die Lärmkartierungen und Betroffenheitsanalysen sind turnusmäßig fortzuschreiben. Bei Bedarf müssen Aktionspläne mit entsprechenden Schutzmaßnahmen erarbeitet und umgesetzt werden.

Demnach kommen folgende Aufgaben auf den Freistaat Thüringen und die Thüringer Kommunen zu, deren Realisierung einer engen Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden und Fachämtern bedarf:

30. Juni 2007 Erstellung von Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen
18. Juli 2008 Erstellen von Aktionsplänen für Orte in der Nähe von den oben genannten hochbelasteten Straßen, wo Schutzmaßnahmen erforderlich sind
31. Dezember 2008 Mitteilung an die Europäische Kommission, welche Hauptverkehrsstraßen (über 3 Mio. Fahrzeuge pro Jahr) und Ballungsräume (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) von den Begriffsbestimmungen der Verordnung abgedeckt sind

Die potenziell betroffenen Gemeinden im Freistaat hat die TLUG 2005 in einem sogenannten screening (vereinfachte Voruntersuchung) ermittelt. Auf dieser Basis wurden folgende Arbeitsschritte absolviert:

  • Aktualisierung des für die Untersuchung erforderlichen Datenbestandes der betroffenen Gemeinden,
  • Durchführung einer Lärmkartierung entlang aller lauten Straßen gemäß 34. BImSchV,
  • Katastergenaue Aufnahme der Häuser in den bewohnten Gebieten in ein Rechenmodell, Verknüpfung mit Höhendaten (Laserscanning), Zuordnung der Einwohnerzahlen, Klassierung der an den Fassaden berechneten Lärmpegel und Zuordnung der Anzahl der Betroffenen.

In der 29. KW 2007 hat die TLUG die Ergebnisse der ersten Bearbeitungsstufe in digitaler Form an die Kommunen ausgeliefert.

Bis 2008 sind von den Gemeinden oder nach Landesrecht zuständigen Behörden für ausgewählte Straßenabschnitte Aktionspläne aufzustellen und an die EU weiterzuleiten.

Die zur Auswahl der betroffenen Abschnitte erforderlichen Schwellenwerte können der hier hinterlegten Tabelle entnommen werden.